Zum Inhalt springen

Einwohner*innenanfrage an den Stadtrat vom 27.08.2025

    Einwohneranfrage Herr Melzer zur Beschlussvorlage 25/0378-BV über die
    Kommunale Wärmeplanung


    Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

    mit Vorlage 25/0378-BV wurde am 25.06.2025 die Kommunale Wärmeplanung beschlossen.
    Wie dem Beschluss unter 5. Gesetzliche Grundlagen zu entnehmen ist, besteht aus Sicht der
    Stadt Jena „keine gesetzliche Grundlage“ … „da die Auftragsvergabe zur Kommunalen
    Wärmeplanung vor dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes und des Thüringer
    Ausführungsgesetzes zum Wärmeplanungsgesetz erfolgte“.
    Die Kommunalen Wärmeplanung der Stadt Jena weißt in Übereinstimmung mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG „Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)“) 10 Teilgebiete als bestehende Fernwärmesatzungsgebiete aus.
    Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (BGBl. 2023 I Nr. 394) fordert unter §32 die Erstellung von Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplänen.
    Die Anlage 3 (zu §32) formuliert die Anforderungen an Wärmenetzausbau- und –
    dekarbonisierungsfahrplänen nach § 32. Der am 25.06.2025 beschlossenen Kommunalen
    Wärmeplanung fehlen jedoch die im Wärmeplanungsgesetz § 32 geforderten
    Wärmenetzdekarbonisierungsfahrpläne.

    1. Frage:
      Ist die beschlossene Wärmeplanung ohne Wärmenetzdekarbonisierungsfahrplan aus Sicht der Stadtverwaltung als vollständig zu bewerten?
    2. Frage:
      Muss die beschlossene Kommunale Wärmeplanung bis Fristablauf am 30.06.2026 (Frist gemäß Bundesgesetz für die Kommunale Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG), eingeführt mit Thüringer Ausführungsgsetz zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG)) bzw. bis 31.12.2026 gemäß §32 (1) WPG ergänzt und nachgebessert werden?
    3. Frage:
      Ist es richtig, dass für den 198-seitigen Bericht zur Kommunalen Wärmeplanung Jena ohne
      Wärmenetzdekarbonisierungsfahrplan Bruttokosten in Höhe von 188.000 EUR entstanden sind (Quelle: Leiter Stabstelle Klima Stadt Jena im Vortrag bei ThEGA-Veranstaltung am 23.04.2025)?


      Mit freundlichen Grüßen
      Thomas Melzer

    Antwort durch die Stadtverwaltung

    Sehr geehrter Herr Melzer,
    gern beantworte ich Ihre Anfrage zur Kommunalen Wärmeplanung.

    1. Ist die beschlossene Wärmeplanung ohne Wärmenetzdekarbonisierungsfahrplan aus Sicht der Stadtverwaltung als vollständig zu bewerten?

    Ja, die vom Stadtrat der Stadt Jena beschlossene Kommunale Wärmeplanung ist vollständig.
    Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) lässt sich grundsätzlich in zwei zentrale Regelungsbestandteile unterteilen:

    I. Die verbindliche Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung sowie die Vereinheitlichung der Durchführung (§§ 4 bis 28 WPG). Adressaten sind die planungs-verantwortlichen Stellen (Städte, Gemeinden, Landkreise).

    II. Die Vorgabe ordnungsrechtlicher Anforderungen zu Ausbau und Dekarbonisierung der
    leitungsgebundenen Wärmeversorgung (§§ 29 bis 32 WPG). Adressaten sind die Betreiber von Wärmenetzen.

    Der § 32 WPG verpflichtet somit nicht die Kommune zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung, sondern die
    Wärmenetzbetreiber. Demnach ist jeder Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits voll-ständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen.

    Diese Pflicht besteht allerdings nicht für Betreiber eines Wärmenetzes, für das ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ erstellt wurde und für das der Betreiber des Wärmenetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 einen Antrag auf Förderung nach Nummer 4.1 (Modul 1) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt.

    Außerdem ist diese Pflicht nicht anzuwenden, wenn der Transformationsplan oder die Machbarkeitsstudie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch bestands-kräftigen Förderbescheid auf einen Antrag nach Nummer 4.2 (Modul 2) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gebilligt wird.

    Die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH hat im Jahr 2024 folgende BEW-Anträge mit Relevanz für die Stadt Jena gestellt und bewilligt bekommen:

    • Die BEW-Machbarkeitsstudie ANIKA (Abwärmenutzung mittels integrierter Kläranlage).
    • Die BEW-Transformations-Planung für das Fernwärme Bestandsnetz.

      Dementsprechend sind nach § 32 WPG keine Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung zu erstellen.

      Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne nach WPG und Wärmenetztransformationspläne nach BEW gelten als nachgeordnete Planungsinstrumente, die eine zunehmende Detailtiefe aufweisen und wie
      bereits dargelegt nicht im Aufgabenbereich der Kommune liegen. Liegen diese Pläne beim Netzbetreiber bereits vor bzw. befinden sich diese in der Erstellung, müssen sie gemäß § 9 Abs. 2 WPG in der kommunalen Wärmeplanung berücksichtigt werden.

      Der jeweils aktuelle Planungs- und Kenntnisstand über den Transformationsplan und die
      Machbarkeitsstudie, über den die Stadtwerke Energie bzw. die Stadtwerke Jena Netze als Betriebsführerin verfügten, wurde der Stadt Jena bzw. dem Planungsbüro HIC kommuniziert und berücksichtigt. Dies erfolgte u. a. im Rahmen des Kernteams, dessen Teil die Stadtwerke Jena Netze waren. Umgekehrt werden die Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung bei den Planungen der Stadtwerke Energie berücksichtigt.

    2. Muss die beschlossene Kommunale Wärmeplanung bis Fristablauf am 30.06.2026 (Frist gemäß Bundesgesetz für die Kommunale Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG), eingeführt mit Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG)) bzw. bis 31.12.2026 gemäß §32 (1) WPG ergänzt und nachgebessert werden?

    Nein. Aus den unter 1. genannten Gründen ist keine Ergänzung bzw. Nachbesserung der kommunalen Wärmeplanung erforderlich.

    3. Ist es richtig, dass für den 198-seitigen Bericht zur Kommunalen Wärmeplanung Jena ohne Wärmenetzdekarbonisierungsfahrplan Bruttokosten in Höhe von 188.000 EUR entstanden sind (Quelle: Leiter Stabstelle Klima Stadt Jena im Vortrag bei ThEGA-Veranstaltung am 23.04.2025)?

    Ja, das ist korrekt. Die Auftragssumme belief sich auf 188.889,00 €.1
    Die Kosten wurden zu 90 % über Fördermittel des Bundes und zu 10 % über Zuweisungen des Freistaates Thüringen finanziert. Der städtische Haushalt wurde somit nicht belastet.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag der Dezernentin
    Kristian Philler
    persönlicher Referent